Urteil des Bundesverfassungsgericht
Kreiswahlleiter Dr. Rentmeister weist darauf hin, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2019 Wahlrechtsausschlüsse
· für in allen Angelegenheiten Betreute und
· für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen bei der Europawahl 2019 nicht anzuwenden sind.
Für diesen Personenkreis besteht daher die Möglichkeit, sich
bis zum 5. Mai 2019
in das Wählerverzeichnis ihres Hauptwohnortes eintragen zu lassen.
Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des/der Wahlberechtigten enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.