Erweiterter Schulbetrieb in NRW ab dem 15. März

Ministerin Gebauer: Wechselunterricht für weitere Jahrgänge ab dem 15. März

Ab dem 15. März 2021 wird in einem weiteren Schritt der Präsenzunterricht auf alle Jahrgänge ausgeweitet.

NRW (pd). Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer: „Es ist eine sehr gute Nachricht für alle Schüler und sicher auch für die Eltern, dass wir die Schulen mit ausreichender Vorbereitungszeit ab dem 15. März für weitere Jahrgänge öffnen können.

Für diese Schüler, die sich aufgrund der Pandemie seit Mitte Dezember 2020 durchgängig im Distanzunterricht befinden, ist die Rückkehr in den anteiligen Präsenzunterricht im Rahmen eines Wechselmodells ein wichtiges Signal auf dem Weg zu mehr schulischer Normalität“

Die Regelungen für die Schulformen

Die Landesregierung beabsichtigt, über den bisherigen Schulbetrieb hinaus ab Montag, 15. März 2021, für die Schüler weiterer Jahrgangsstufen Phasen des Präsenzunterrichts zu ermöglichen.

Nach der langen Zeit des Distanzunterrichts für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge, die ab dem 15. März 2021 anteilig wieder neu in den Präsenzunterricht kommen werden, soll zunächst nicht die Leistungsüberprüfung im Mittelpunkt der ersten Präsenzunterrichtstage stehen, sondern die Aufarbeitung der Erfahrungen der vergangenen Wochen, die Fortführung des fachlichen Lernens und eine Vorbereitung auf einen zunehmenden Präsenzunterricht nach den Osterferien.

Im Rahmen der konkreten Möglichkeiten vor Ort organisieren die Schulen mit Sekundarstufe I und II ihren Unterricht so, dass der Unterricht in den Abschlussklassen bis zu den Osterferien in unverändertem Maße fortgesetzt und gleichzeitig für alle übrigen Schülerinnen und Schüler in größtmöglichem Umfang Präsenzunterricht angeboten werden kann. Mit dieser Regelung können schulspezifische Gegebenheiten und Herausforderungen Berücksichtigung finden, die sich vor allem daraus ergeben, dass Schulen mit Sekundarstufe I und Sekundarstufe II schon jetzt mehr Schüler der Abschlussklassen in Präsenz unterrichten.

Regelungen für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen

  • Die Rahmenbedingungen für den Unterricht in den Abschlussklassen gelten unverändert fort.
  • Ab Montag, den 15. März 2021, kehren Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I sowie die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der entsprechenden Semester der Weiterbildungskollegs wieder in einen eingeschränkten Präsenzunterricht im Wechselmodell zurück.
  • Bei der Einführung des Wechselmodells sind aus Gründen der Kontaktreduzierung die Klassen beziehungsweise Kurse in der Regel in zwei Gruppen zu teilen, so dass es in den verbleibenden beiden Wochen bis zu den Osterferien zu einem Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht kommt. Bei kleinen Klassen und Kursen kann die Schulleitung entscheiden, auf eine Teilung zu verzichten.
  • Die Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen außerhalb der Abschlussklassen sollen in annährend gleichem Umfang im Rahmen der räumlichen und personellen Möglichkeiten der Schulen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Keine Schüler soll länger als eine Woche ohne Präsenzunterricht sein.

Schulleitung entscheidet

Die Schulleitung entscheidet über die konkrete Ausgestaltung des Wechselmodells. Bei der Entscheidung über die Einführung und Ausgestaltung des Wechselmodells sind die Schulmitwirkungsgremien beziehungsweise die Schulkonferenz im Rahmen der geltenden Regelungen einzubeziehen.

Regelungen für die Grundschulen

Die derzeit geltenden Vorgaben für die Ausgestaltung des Wechsels aus Präsenz- und Distanzunterricht werden unverändert bis zu den Osterferien 2021 fortgesetzt.

Regelungen für die Förderschulen

Angesichts der Tatsache, dass die Schüler-/Lehrer-Relation insbesondere in den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen die Bildung vergleichsweise kleiner Klassen erlaubt, ist durch die Schulleitungen zu prüfen, ob ein Präsenzunterricht auch in voller Klassenstärke erfolgen kann. Dies hat den Vorteil, dass auf die Notwendigkeit paralleler Betreuungsangebote verzichtet werden kann.

Bei entsprechenden räumlichen Voraussetzungen ist ein Präsenzunterricht in Klassenstärke auch in den Förderschulen der anderen Förderschwerpunkte grundsätzlich möglich.

Eltern, die aus begründeter Sorge vor einer Infektion ihr Kind nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, können es unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests davon befreien lassen.

Regelungen für die Berufskollegs

Ab dem 15. März 2021 gilt voraussichtlich bis zum Schuljahresende für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird.

Mit Blick auf den Infektionsschutz soll von der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht Gebrauch gemacht werden. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der Distanzlernverordnung.

Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühestens anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:

  • 1. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie der Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen beziehungweise Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im April oder Mai 2021 ablegen.
  • 2. Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie der Fachklassen des dualen Systems.
  • 3. Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.
  • 4. Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen.
  • 5. Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.
  • 6. Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.

Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Mit dieser maßvollen, aber sehr wichtigen Ausweitung des Präsenzunterrichts auf weitere Jahrgangsstufen in der Form eines Wechsels aus Präsenz- und Distanzphasen wird unter angemessener Berücksichtigung des Infektionsgeschehens ab dem 15. März 2021 für alle Kinder und Jugendlichen anteilig wieder ein Unterricht in der Schule ermöglicht.

Hiermit kann nicht nur dem erfolgreichen schulischen Lernen und der bestmöglichen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, sondern auch den psychosozialen Bedürfnissen der Schüler und Familien stärker entsprochen werden.

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