Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u.a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Meldepflichten
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11.201 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung eingeräumt.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche nach Auszug mög-lich.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt. Der Woh-nungsgeber (z.B. Eigentümer, Vermieter oder eine Wohnungsgesellschaft) unterliegt somit bei Meldevor-gängen einer neuen Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Schein-meldungen verhindern. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Nach § 19 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes muss die Bestätigung die folgenden Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
3. Anschrift der Wohnung
4. Namen der meldepflichtigen Personen
Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbe-stätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Verweigert ein Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so ist die Meldebehörde zu informie-ren.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro beim Anmeldevorgang seine Selbsterklärung abzugeben.
Melderegisterauskünfte
Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegen-über der Meldebehörde als generelle Einwilligung zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels erklärt werden und gilt bis auf Widerruf.
Schermbeck, 15.10.2015
Der Bürgermeister
Rexforth