Jagdbehörde trifft Regelungen mit einer Allgemeinverfügung
Eigentlich verbietet das neue Landesjagdgesetz die Baujagd auf Füchse, also die Jagd der Tiere in deren Bauen. Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahmemöglichkeit vor, wenn bestimmte andere Tierarten auch durch den Fuchs bedroht sind.
Die räumliche Abgrenzung solcher Bereiche im Land ist Aufgabe der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung, die hierfür Gebietskulissen festlegt. Für solche Bereiche kann dann die Baujagd auf Füchse erlaubt werden, aber nicht in deren natürlichen Bauen, sondern nur in speziell für die Fuchsjagd von Menschenhand angelegten Bauen, den sogenannten Kunstbauen.
Inzwischen hat die Forschungsstelle für den Kreis Wesel, vor allem im Hinblick auf das Vorkommen von Feldhasen und von im Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein bedrohten Bodenbrütern, eine Gebietskulisse erstellt. Diese umfasst das komplette linksrheinische Kreisgebiet und rechtsrheinisch die Städte Wesel und Voerde.
Auf Veranlassung des Landesumweltministeriums hat die Untere Jagdbehörde für diese Gebietskulisse nun eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, wonach die Fuchsjagd im Kunstbau ohne gesonderte Einzelgenehmigung erlaubt ist.
In den restlichen Kommunen des Kreises können Einzelanträge auf Ausnahmegenehmigung zwar grundsätzlich gestellt werden, ihre Zulassung aber ist angesichts der Tatsache, dass die Forschungsstelle hier keine Bedrohung und damit keine Notwendigkeit für die Aufnahme in die Gebietskulisse gesehen hat, nur auf der Grundlage einer hinreichenden und erschöpfenden Begründung im Einzelfall möglich.