Kreiswahlausschuss Wesel befasst sich mit Beschwerde gegen Wahlvorschläge der BfB Schermbeck
Laut Verwaltungsvorlage vom 21. Juli 2025 wird sich der Kreiswahlausschuss des Kreises Wesel in seiner Sitzung am 24. Juli 2025 mit einer Beschwerde nach § 18 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) befassen. Im Mittelpunkt steht die Zulassung der Wahlvorschläge der Wählergemeinschaft Bürger für Bürger (BfB) Schermbeck für die Kommunalwahlen im September.
Beschwerde gegen BfB Schermbeck: Kreis Wesel prüft Zulassung
Der Wahlausschuss der Gemeinde Schermbeck hatte am 16. Juli 2025 sämtliche von der BfB eingereichten Wahlvorschläge für die Bürgermeister- und Ratswahl zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtete sich eine Beschwerde von Klaus Roth, datiert auf den 17. und 19. Juli. Er kritisierte unter anderem, dass im Vorfeld der Aufstellungsversammlung neue Mitglieder unrechtmäßig in die Wählergemeinschaft aufgenommen worden seien, die dann stimmberechtigt an der Versammlung teilgenommen hätten. Zudem seien zwei Mitglieder ihrer Ansicht nach zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossen worden.
Kreis empfiehlt Zurückweisung
Nach Einschätzung der Kreisverwaltung ist die Beschwerde bereits formell unzulässig. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 KWahlG NRW können Beschwerden gegen zugelassene Wahlvorschläge ausschließlich durch den Wahlleiter der Gemeinde, die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde eingelegt werden – nicht durch Privatpersonen. Die Verwaltung empfiehlt daher die Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen.
Beschwerde gegen BfB Schermbeck: Kreis Wesel prüft Zulassung
Ergänzend heißt es in der Vorlage, der Wahlleiter der Gemeinde Schermbeck habe im Vorfeld Gespräche mit Vertretern der BfB geführt. Dabei seien die Teilnahmeberechtigungen und Stimmrechtsfragen aus Sicht der Wahlleitung nachvollziehbar und rechtlich zulässig dargestellt worden. Auch die Kreiswahlleitung überzeugte sich nach Vorlage der Unterlagen davon, dass keine formalen Beanstandungen vorliegen. Verstöße gegen internes Satzungsrecht von Parteien oder Wählergruppen gehören laut Verwaltung grundsätzlich nicht zum Prüfungsumfang der Wahlbehörden. Maßgeblich sei allein, dass die Niederschrift der Aufstellungsversammlung sowie die eidesstattlichen Versicherungen ordnungsgemäß vorliegen – was nach Aussage der Wahlleitung der Fall sei.
Klaus Roth kritisiert Aufnahme neuer Mitglieder ohne Einladung
In seiner Beschwerde kritisiert Klaus Roth das Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder in die BfB kurz vor der Mitgliederversammlung am 5. Juni 2025. Am 2. Juni, zu diesem Zeitpunkt war Roth noch Vorsitzender, fand nach Angaben der Verwaltung eine Vorstandssitzung statt, in der fünf neue Mitglieder aufgenommen wurden. Laut Stellungnahme der Verwaltung hätten zwei Vorstandsmitglieder erklärt, Roth und ein weiteres Mitglied seien eingeladen worden, aber nicht erschienen. Die Aufnahme der neuen Mitglieder sei mit einfacher Mehrheit beschlossen worden.
Roth stellt dies in Frage. Er betont, dass er als Vorsitzender für die Einladung zu Vorstandssitzungen zuständig gewesen sei, eine solche Einladung habe er jedoch nicht ausgesprochen. Er selbst und ein weiteres Vorstandsmitglied hätten weder eingeladen noch informiert teilgenommen. Die neuen Mitglieder waren bei der Aufstellungsversammlung stimmberechtigt, aus Roths Sicht ein satzungswidriges Vorgehen, das Einfluss auf den Ablauf und die Legitimation der Bewerberaufstellung gehabt haben könnte.
Führungswechsel bei der BfB Schermbeck vor der Kommunalwahl 2025
Unabhängig von der laufenden Prüfung durch den Kreiswahlausschuss hat sich die BfB Schermbeck bereits Anfang Juni neu aufgestellt. Bei der Mitgliederversammlung am 5. Juni 2025 übergab Klaus Roth nach vielen Jahren den Vorsitz. Neuer Vorsitzender ist Stefan Dürrbaum. Er führt die Wählergemeinschaft mit einem erweiterten Vorstandsteam in den Kommunalwahlkampf. Ziel sei es, mit frischen Impulsen und einer generationenübergreifenden Ausrichtung neue Wählerschichten zu erreichen.
Weiteres Verfahren
Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulässigkeit der BfB-Wahlvorschläge wird mit dem Beschluss am 24. Juli 2025 verbindlich. Eine Anfechtung ist anschließend nur noch im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens möglich (§ 18 Abs. 4 Sätze 8 und 9 KWahlG NRW).























