Am 14. September 2025 findet in Schermbeck die Kommunalwahl statt. Im Fokus steht dabei die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Der Wahlausschuss der Gemeinde Schermbeck wird am 16. Juli über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge beschließen. Vier Kandidaten haben fristgerecht ihre Bewerbungen für das Amt des Bürgermeisters eingereicht.
Vier Bewerber stellen sich zur Wahl
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 7. Juli 2025 um 18 Uhr gingen bei der Gemeinde Schermbeck folgende Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt ein:
- Mike Rexforth, Bürgermeister, geb. 1969 in Schermbeck, wohnhaft in 46514 Schermbeck, vorgeschlagen von der CDU.
- Dieter Michallek, Elektromeister, geb. 1959 in Gelsenkirchen, wohnhaft in 46514 Schermbeck, vorgeschlagen von der SPD.
- Stefan Dürrbaum, Personal- und Business Coach, geb. 1974 in Essen, wohnhaft in 46514 Schermbeck, vorgeschlagen von der Wählergemeinschaft Bürger für Bürger (BfB).
- Manuel Schmidt, Informatikkaufmann, geb. 1979 in Wesel, wohnhaft in 46514 Schermbeck, vorgeschlagen von Die PARTEI.
Rechtliche Prüfung durch den Wahlausschuss
Gemäß Kommunalwahlgesetz und -ordnung ist der Wahlausschuss verpflichtet, sämtliche Wahlvorschläge auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Dabei geht es insbesondere um die fristgerechte Einreichung, die formale Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Rechtmäßigkeit der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe.
Die Wahlvorschläge der CDU, SPD, BfB und Die PARTEI wurden vom Wahlleiter geprüft und erfüllen nach Angaben der Verwaltung die gesetzlichen Anforderungen. Neben den Bürgermeisterkandidaturen betrifft die Entscheidung des Wahlausschusses auch die Wahlvorschläge für die Vertretung der Gemeinde Schermbeck in den einzelnen Wahlbezirken sowie die Reservelisten.
Mögliche Beschwerde nach der Entscheidung
Die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge kann innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung durch eine Beschwerde beim Wahlausschuss des Kreises Wesel angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge, der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde.
Dabei ist zu unterscheiden: Vertrauenspersonen können nur gegen eine (Teil-)Zurückweisung vorgehen, Wahlleiter und Aufsichtsbehörde auch gegen eine Zulassung. Über die Beschwerden muss der Wahlausschuss des Kreises spätestens bis zum 29. Juli 2025 abschließend entscheiden.























