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StartPolitikDie GrünenTeilerfolg für die Grünen Schermbeck: Verloren, aber doch gewonnen

Teilerfolg für die Grünen Schermbeck: Verloren, aber doch gewonnen

Veröffentlicht am

Verloren, aber doch gewonnen – Verwaltungsgericht sieht nichtöffentliches Tagen des Arbeitskreises Verkehr als rechtswidrig an! Die Fraktion der Grünen hat sich an das Verwaltungsgericht in Düsseldorf wegen einer Angelegenheit bezüglich des Schermbecker Arbeitskreises Verkehr gewendet.

Die Grüne Fraktion in Schermbeck teilt mit, dass das Verwaltungsgericht in Düsseldorf die nichtöffentlichen Tagung des Arbeitskreises Verkehr als rechtswidrig eingestuft hat. Trotz der Zurückweisung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht inhaltlich ihrer Meinung zugestimmt.

Bedenken hinsichtlich der Nichtöffentlichkeit des Arbeitskreises

Die Fraktion hatte Bedenken hinsichtlich der Nichtöffentlichkeit des Arbeitskreises. Es stellte sich die Frage, ob der vom Rat beschlossene Arbeitskreis zum Verkehrsversuch selber beschließen durfte, nichtöffentlich zu tagen und dadurch die dort gesammelten Informationen, wie insbesondere die zahlreichen Bürgerbeschwerden, als vertraulich einzustufen.

Auch Klaus Roth (BfB) teilt diese Bedenken. Dr. Stefan Steinkühler, der Fraktionsvorsitzende, merkt an, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, aber vom Inhalt her den Grünen recht gegeben hat.

„Das Gericht sagt zwar, dass wir den Bürgermeister nicht hätten verklagen dürfen. Es sagt aber leider auch nicht, wer der richtige Antragsgegner gewesen wäre. Der Arbeitskreis, den es nach unserer Geschäftsordnung gar nicht gibt oder der Rat, der die Angelegenheit dem Arbeitskreis übertragen hat?“, so Dr. Stefan Steinkühler.

Ausschluss der Öffentlichkeit und Geheimhaltungsbeschluss

Die Kammer führt weiter aus: „Mit Blick auf die am 16. August 2023 stattfindende Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschusses (PUMA) wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Der vom Arbeitskreis beschlossene Ausschluss der Öffentlichkeit, mit dem zugleich ein Geheimhaltungsbeschluss analog § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gefasst wurde, dürfte rechtswidrig sein!“

Öffentlichkeitsgrundsatz

Das Gericht folgte weiter der Auffassung der Grünen-Fraktion: „Der Gemeinderat kann sich durch die Einsetzung solcher Gremien, deren Bildung die Gemeindeordnung nicht ausdrücklich vorsieht, jedoch weder den eigenen Verpflichtungen entziehen, noch können dem Gremium weitergehende Befugnisse eingeräumt werden als dem Rat selbst. Zu den Verpflichtungen, denen sowohl der Rat als auch ein vom Rat eingesetzter Arbeitskreis unterliegen, zählt insbesondere auch der Öffentlichkeitsgrundsatz.“

Signalwirkung für andere Kommunen

Steinkühler unterstreicht, dass dies die erste Entscheidung in NRW bezüglich nichtöffentlicher Arbeitskreise ist, die immer häufiger in Kommunen zu finden seien. Diese Entscheidung könnte auch Signalwirkung für andere Kommunen haben. Er fordert auch den Bürgermeister auf, den Beschluss des Arbeitskreises zu überdenken.

„Wir fordern den Bürgermeister auf, den im Arbeitskreis getroffenen Beschluss, nichtöffentlich zu tagen, offiziell zu beanstanden,“ so Steinkühler

Für die morgige Sitzung des PUMA könnte das heißen: Es gibt keine Geheimnisse mehr!

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