Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Grundstücken

Der Verbrauchermarkt EDEKA an der Erler Straße beschäftigt die BfB. In dieser Angelegenheit wirft Klaus Roth dem Bürgermeister vor, dass dieser gegenüber der BfB oftmals unrichtige Antworten auf Anfragen gebe.

In einem Schreiben an Bürgermeister Mike Rexforth vom 28. Juni 2018 stellte Klaus Roth von der BfB die Frage, inwieweit die Gemeinde ein Vorkaufsrecht an den bebauten Grundstücken des bisherigen EDEKA-Marktes sowie dem Nebengebäude hatte.

Laut Klaus Roth habe Rexforth in der Ratssitzung am 13.03.2019 erklärt, dass er den Antrag der BfB nicht verstehe, da nur bei unbebauten Grundstücken, oder wenn öffentliche Belange tangiert seien, ein Vorkaufsrecht bestehe. Diese Aussage sieht Roth als falsch an.

Er verweist auf eine ihm vorliegende rechtliche Bewertung des § 24 BauGB, worin es heiße, dass den Gemeinden ein allgemeines Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zusteht. Recherchen im Internet bei Anwaltsnotariaten sollen laut Roth, diese Aussage bestätigen.

Und weiter verweist Roth auf die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts von 2008. Hier habe sich die Politik einstimmig dafür ausgesprochen, dass an dem bisherigen Standort des EDEKA-Marktes ein Vollsortimenter erhalten bleiben soll. „Somit besteht auch ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung eines Verbrauchermarktes“, so Klaus Roth.

Offen sei die Frage, warum die Verwaltung dem Rat vor zehn Jahren nicht eine Satzung über das gemeindliche Vorkaufsrecht für diesen Bereich nach dem BauGB vorgeschlagen habe?

Mit Blick auf die Nachbargemeinde Raesfeld verweist Roth in seinem Schreiben, dass die Gemeinde Raesfeld laut Satzung vom November 2018 beschlossen habe, dass diese bei Verkauf eines Grundstücks in den Ortszentren Raesfeld und Erle, sowie im Bereich der Schlossfreiheit, ein Vorkaufsrecht erhält. „Hätte seinerzeit die Gemeinde Schermbeck die besagten Gebäude erworben, hätte sie heute auf den Grundstücksverkauf Einfluss nehmen können“, so Klaus Roth.

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