Urteil des Oberverwaltungsgerichts zum Kiesabbau

Urteil des Oberverwaltungsgerichts zum Kiesabbau erfordert Änderung des Regionalplanes Ruhr / Drittes Beteiligungsverfahren notwendig

Essen/Metropole Ruhr (idr). Die Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr (RVR) hat am 24. Juni die RVR-Verbandsversammlung über die Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 3. Mai auf das Aufstellungsverfahren des Regionalplans Ruhr und dessen Inhalte informiert.

Dazu Karola Geiß-Netthöfel, RVR-Regionaldirektorin: „Aufgrund des Urteils müssen wir die Abgrabungsbereiche im Regionalplan Ruhr nachjustieren. Das macht eine dritte Offenlage notwendig. Sobald wir die Stellungnahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens ausgewertet und in den Planentwurf eingearbeitet haben, können wir in die dritte Offenlage starten. Unser Ziel ist es nach wie vor, die Aufstellung des Regionalplans Ruhr zeitnah nach vorne zu bringen, um den Städten und Kreisen in der Metropole Ruhr die nötige Planungssicherheit zu geben.“

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hatte am 3. Mai die vom Land NRW geänderten Versorgungszeiträume für die Rohstoffgewinnung von Lockergesteinen (Kies, Sand, Ton/Schluff) für unwirksam erklärt. Das Land NRW hatte mit der Änderung des Landesentwicklungsplans 2019 (LEP NRW) neu geregelt, dass die Rohstoffgewinnungsbereiche in den Regionalplänen so bemessen sein müssen, dass sie eine 25-jährige Versorgung der Wirtschaft mit Bodenschätzen sicherstellen.

Vor der Änderung war hierfür ein 20-jähriger Versorgungszeitraum vorgegeben. Unter anderem gegen dieses landesplanerische Ziel haben die Kreise Wesel und Viersen sowie die Kommunen Alpen, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg Normenkontrollanträge gestellt.

Vorgabe von 2017 wieder wirksam

Mit der Aufhebung dieser Vorgabe durch das Gericht wird bei Rechtskraft des Urteils die Vorgabe des vorherigen LEP NRW von 2017 wieder wirksam.

Damit muss der Entwurf des Regionalplans Ruhr, dessen Flächenkulisse sich an den Vorgaben des bislang geltenden LEP NRW orientiert, an die geänderten Vorgaben angepasst und die Kulisse der Abgrabungsbereiche überarbeitet werden.

Sofern der Entwurf des Regionalplans Ruhr geändert wird und damit die Belange von Kommunen, Fachbehörden, Verbänden und der Öffentlichkeit neu betroffen werden, ist ihnen, so sieht es das Gesetz vor, eine erneute Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen (dritte Beteiligung). Der geänderte Teil des Planentwurfs wird daher erneut ausgelegt.

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