Flüchtlingssituation in der Gemeinde Schermbeck insgesamt Mai 2024
Gesamtsituation: In der Gemeinde Schermbeck leben insgesamt 638 Geflüchtete (Stand Februar 2024: 614 Personen). Diese Zahl unterteilt sich in anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage, wozu auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gehören, derzeit 260 Personen, und Asylsuchende im laufenden Verfahren, aktuell 206 Personen. Zusätzlich leben 172 Drittstaatsangehörige, die bereits länger in Schermbeck ansässig sind und sich nicht mehr in einem aktiven Asylverfahren befinden.
Anerkannte Flüchtlinge
Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge in Schermbeck ist zum 17. Mai 2024 auf 206 gestiegen (Stand 1. Januar: 187, im Februar 2024: 193). Laut Verteilstatistik könnten der Gemeinde aktuell noch 21 Personen zugewiesen werden, basierend auf der Erfüllungsquote und dem Schlüssel der Gemeinde, der insgesamt 227 Personen vorsieht.
Flüchtlinge im Asylverfahren
Die Anzahl der Asylsuchenden, die sich im Asylverfahren befinden, liegt bei 260 Personen (Stand 15. Mai 2024). Im Februar 2024 waren es noch 249. Nach dem Verteilerschlüssel muss Schermbeck insgesamt 286 Flüchtlinge aufnehmen, was derzeit ein Defizit von 26 Personen bedeutet, die noch auf Schermbeck verteilt werden müssen. Dies betrifft ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, also Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz erhalten haben.
Ergänzende Angaben
Zusätzlich zu den genannten Zahlen kommen noch Familiennachzüge von anerkannten Flüchtlingen hinzu sowie Flüchtlinge aus Drittstaaten, die bereits länger in Schermbeck leben.
Info – Unterschied zwischen Wohnsitzauflage und FlüAG
Die Unterscheidung zwischen „Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage“ und „Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)“ ist entscheidend für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der betroffenen Personen. Diese Unterscheidungen basieren auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und haben spezifische Implikationen für die Integration und Mobilität der Flüchtlinge in Deutschland.
Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage
Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage sind anerkannte Flüchtlinge, denen ein bestimmter Wohnort zugewiesen wurde. Die Wohnsitzauflage ist eine Maßnahme, die im Rahmen der Integration und zur Vermeidung von sozialen Brennpunkten erlassen wird. Die Grundlage hierfür ist das Integrationsgesetz, das 2016 eingeführt wurde. Demnach müssen anerkannte Flüchtlinge für drei Jahre in dem ihnen zugewiesenen Bundesland bzw. der zugewiesenen Kommune wohnen. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung der Flüchtlinge auf die Bundesländer zu gewährleisten und die sozialen Strukturen nicht zu überlasten.
Merkmale der Wohnsitzauflage:
- Gilt für drei Jahre nach der Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
- Wird erlassen, um eine gleichmäßige Verteilung der Flüchtlinge zu gewährleisten.
- Kann bei Arbeitsplatzwechsel oder Ausbildungsplatz unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.
Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) regelt die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen, die in Deutschland Asyl beantragen. Es umfasst die organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Aufnahme und Betreuung von Asylbewerbern. Dieses Gesetz richtet sich an Personen, die noch im Asylverfahren sind und nicht über den Status eines anerkannten Flüchtlings verfügen.
Merkmale des FlüAG:
- Regelt die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern.
- Bezieht sich auf die Phase vor der Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
- Legt fest, wie die Versorgung und Betreuung der Asylbewerber durch die Bundesländer organisiert wird.
Zusammenfassung
Zusammengefasst unterscheiden sich anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage und Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vor allem durch ihren rechtlichen Status und die Phase ihres Aufenthalts in Deutschland. Während erstere bereits einen anerkannten Flüchtlingsstatus haben und einer Wohnsitzauflage unterliegen, befinden sich letztere noch im Asylverfahren und unterliegen den Regelungen des FlüAG zur Aufnahme und Unterbringung. (Quelle: BAMF)