Feuerwerke in Schermbeck außerhalb der „Silvesternacht“ grundsätzlich verboten

Aus aktuellem Anlass weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerken in Schermbeck außerhalb der „Silvesternacht“ grundsätzlich verboten ist.
Durch Ausnahmegenehmigung kann von dieser gesetzlichen Vorgabe im Einzelfall abgesehen werden.
Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung setzt unter anderem voraus, dass der Antrag spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beim Ordnungsamt gestellt wird, da im Genehmigungsverfahren andere Dienststellen beteiligt werden müssen.Feuerwerk in Schermbeck

Des Weiteren müssen für eine Ausnahmegenehmigung begründete Anlässe i.S. des §24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vorliegen.

Hierzu wird unterschieden in:

· Allgemeine Ausnahmen wie traditionelle Gewohnheiten und örtliches Brauchtum(z.B. Schermbeck genießen).

· Ausnahmen im Einzelfall wie Familienfeste (z.B. Hochzeiten, nicht jedoch Geburtstage sowie Silber- und Goldhochzeiten)
Ein Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist nicht zulässig.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
· Januar bis Anfang der Sommerzeit 22:00 Uhr
· Anfang der Sommerzeit bis Ende April 22:30Uhr
· Mai bis Juli 23:00 Uhr
· August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr
· Ende der Sommerzeit bis Dezember 22:00 Uhr