Das kleine ABC für wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen

Wer in diesem neuen Jahr 2021 mit dem Gedanke spielt, Schafe oder Gehegewild zu halten, sollte sich vorab mit den Vorgaben aus dem Jahr Juli 2019 zu den wolfsabweisenden Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild (Grundschutz i.S. der Förderrichtlinien Wolf) auseinander setzen.

Das Land NRW gewährt wie in den Jahren zuvor auch wieder Billigkeitsleistungen für Entschädigungen und in einem Wolfsgebiet Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinien Wolf. Profitieren davon können Personengesellschaften mit landwirtschaftlichem Haupt- oder Nebenerwerb.

Zaun-für-Schafweiden
Um Geld vom Land für gerissene Schafte zu bekommen, sollte alle Vorkehrungen wie Höhe des wolfsabweisenden Zaunes erfüllt haben.

Wie die Risse in jüngster Zeit in und um das Wolfsgebiet Schermbeck mit Gloria von Wesel und ihrem Rudel zeigten,nützen die vorgegebenen Schutzmaßnahmen nicht. Diese Vorgaben sollten vom Land NRW, zumindest was die Höhe der Zäune anbelangt, neu von der Landesregierung überarbeitet werden.

Förderung von Herdenschutzhunde

Wer nach all den bautechnischen Vorgaben zum Schutz seiner Schafe/Weidetiere noch weiter Interesse an eine Haltung von Schafen hat, sollte sich darüberhinaus auch mit dem Halten von Herdenschutzhunden auseinander setzen. Die Haltung dieser Hunde wird häufig unterschätzt und ist nicht vergleichbar mit Hüte- oder Haushunde.

Die Anzahl pro Herdentier sollte eigentlich, was die Anzahl der Herdenschutzhunde anbelangt, schon geändert sein. Bis jetzt jedoch gilt: erst ab 100 Tiere werden Herdenschutzhunde förderfähig.

Wolfsabweisende Präventionsmaßnahmen

Vorgaben zu wolfsabweisenden Präventionsmaßnahmen für Weidetiere und Gehegewild (Grundschutz i.S. der Förderrichtlinien Wolf) Stand: 18.07.2019 Herdenschutzmaßnahmen: Schafe und Ziegen. Noch nicht aktualisiert ist die Schutzmaßnahme für Pferde /Ponys.

1. Sicherung mobiler stromführender Elektronetze und mobiler Litzenzäune

• Es ist eine Mindestzaunhöhe von 90 cm auf der gesamten Zaunlänge einzuhalten.Dort, wo es aus den örtlichen Gegebenheiten möglich ist, wird eine Mindestzaunhöhe von 120 cm empfohlen; niedrigere Netzzäune (≥ 90 cm) können durch eine zusätzliche oder integrierte Breitbandlitze auf 120 cm aufgestockt werden; alternativ können sie auch in Kombination mit Herdenschutzhunden (s.u.) eingesetzt werden.)

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• Die Zaunecken sind so zu spannen, dass die Mindestzaunhöhe erreicht und ein Durchhängen der Elektronetze verhindert wird.

• Bodenunebenheiten sind mit zusätzlichen geeigneten Kunststoff-Pfählen oder Bodenheringen/-ankern auszugleichen, um einen Bodenschluss der untersten Netzlitze zu erreichen.

• Der Abstand zwischen der untersten stromführenden Litze und dem Boden darf an keiner Stelle höher als 20 cm sein.

• Litzenzäune müssen aus mindestens 5 Litzen bestehen.

• Sind bei Litzenzäunen die Zaunecken 90° oder kleiner als 90° gewinkelt, müssen die Litzen durch Isolatoren geführt werden, die an Winkelstahl-Pfählen angebracht sind, die fest in den Erdboden eingeschlagen werden.Hinweis: Sind die vorangestellten Bedingungen dauerhaft erfüllt, ist der Grundschutz i.S. der Förderrichtlinien Wolf sichergestellt, so dass ein weiterer Untergrabeschutz beim Einsatz von Elektronetzen und mobilen Litzenzäunen nicht erforderlich ist.

2. Sicherung stationärer Zäune a) Neue Zäune

• Förderfähig sind stromführende Litzenzäune mit mindestens 5 Litzen oder alternativKnotengeflechtzäune mit Untergrabeschutz.

• Es ist eine Mindestzaunhöhe von 120 cm auf der gesamten Zaunlänge einzuhalten.

• Der Pfostenabstand bei stationären Zäunen ist so zu wählen, dass an jeder Stelle die Mindestzaunhöhe erreicht wird.

• Der Abstand zwischen der untersten Litze und dem Boden darf an keiner Stelle höher als 20 cm sein.

• Knotengeflechtzäune sind zusätzlich mit einem Untergrabeschutz in Form einer von außen mittels Langstiel-Isolatoren angebrachten stromführenden bodennahen Litze auszurüsten. Diese Litze ist vor dem Zaun in einer maximalen Höhe von 20 cm über dem Boden anzubringen.

• Alternativ sind folgende Möglichkeiten des Untergrabeschutzes zur Sicherung von Knotengeflechtzäunen ebenfalls geeignet: o der Einbau von Drahtgeflecht oder von Drahtgeflechtmatten, die mit dem Zaun verbunden und ausreichend tief in den Boden eingegraben sindodero von außen vor dem Zaun flach ausgelegte/s und mit Erdankern befestigte/s Drahtgeflecht oder –matten b) Bestehende Zäune

• Bestehende Drahtlitzenzäune (im Gegensatz zu Knotengeflechtzäunen) sind (komplett) zu elektrifizieren.

• Drahtlitzenzäune müssen aus 5 Litzen bestehen.

• Der Abstand zwischen der untersten Litze und dem Boden darf an keiner Stelle höher als 20 cm sein.

•Knotengeflechtzäune sind zusätzlich mit einem Untergrabeschutz in Form einer von außen mittels Langstiel-Isolatoren angebrachten stromführenden bodennahen Litze auszurüsten. Diese Litze ist vor dem Zaun in einer maximalen Höhe von 20 cm über dem Boden anzubringen.

• Alternativ sind folgende Möglichkeiten des Untergrabeschutzes zur Sicherung von Knotengeflechtzäunen ebenfalls geeignet: o der Einbau von Drahtgeflecht oder von Drahtgeflechtmatten, die mit dem Zaun verbunden und ausreichend tief in den Boden eingegraben sind odero von außen vor dem Zaun flach ausgelegte/s und mit Erdankern befestigte/s Drahtgeflecht oder –matten

• Es sind Spannfedern oder rotierende Spannvorrichtungen zu installieren, um nachlassender Drahtspannung jederzeit entgegenwirken zu können, die erforderliche Mindestzaunhöhe sicherzustellen sowie das Zusammentreffen stromführender und nicht-stromführender Drähte und/ oder Holz zu vermeiden.

• Der Mindestdurchmesser von spannbaren Drahtlitzen ist 2,5 mm.

• Um die Zaunspannung dauerhaft sicherzustellen, ist Bewuchs, der stromführende Litzen berührt, zu entfernen.

Hinweise:

• Bei Förderung stationärer Zäune auf Flächen, die sich im Eigentum Dritter befinden, ist eine Einverständniserklärung des Eigentümers einzuholen.

• Baustahlmatten, Stabgitter- sowie Lattenzäune oder vergleichbare Zäune sind nicht förderfähig.

• Zäune mit Zaunpfählen aus Plastik sowie aus teeröl-imprägnierten Holz (z.B. Bahnschwellen) sind ebenfalls nicht förderfähig.

3. Allgemeine Vorgaben zu (mobilen und stationären) Zäunen

• Aufgestellte mobile Elektrozäune müssen zu jeder Zeit über die gesamte Zaunlänge eine Mindestzaunspannung von 2,5 kV (2.500 Volt) und mindestens 2 Joule Entladungsenergie aufweisen.

• Damit bei Zaun-Tier-Berührung der Stromkreislauf geschlossen wird, muss die Erdung zuverlässig funktionieren. Die Erdungsstäbe sind mit isolierten Erdanschlusskabeln zu verbinden.

• Die komplette Weidefläche (d.h. das durch die Weidetiere genutzte Areal) muss gezäunt werden; auch wasserseitig muss die Zäunung geschlossen sein.

• Auf die Elektrifizierung eines Zaunes muss hingewiesen werden. Hinweisschilder sind im 50 m-Abstand am Zaun anzubringen.

• Die geförderten mobilen Zäune dürfen ausschließlich auf Flächen innerhalb des jeweiligen Wolfsverdachtsgebietes oder des jeweiligen Wolfsgebietes und der dazugehörigen Pufferzone eingesetzt werden. Hinweise:

• Ungenutzte mobile Zäune bilden Barrieren für Wildtiere und bieten Wölfen Trainingsmöglichkeiten für die Zaunüberwindung. Daher sollen sie außerhalb des Einsatzes bei Nichtnutzung zeitnah abgebaut werden.

• Es ist darauf zu achten, dass der Zaun nicht direkt an „Übersprunghilfen“, wie z.B. Erdwällen, Baumstubben oder Heuballen angrenzt. Es sollte ein Mindestabstand von 4 m zu potenziellen „Übersprunghilfen“ bzw. Böschungskanten eingehalten werden. Weiterhin sollte die Höhe des Zaunes an Gefälle im Gelände angepasst werden zur Vermeidung des Einspringens bei Geländeneigung.

• Als unterste und oberste Litze sollten möglichst optisch auffällige (z.B. breite) Litzen verwendet werden.

• Um die dauerhafte Stromführung des Zaunes nachweisen zu können, sollte die gemessene Zaunspannung in Volt täglich in einem Zauntagebuch dokumentiert werden.

4. Herdenschutzmaßnahmen: Gehegewild

• Es ist eine Mindestzaunhöhe von 180 cm auf der gesamten Zaunlänge einzuhalten.

Bestehende Wildgatter sind um einen Untergrabeschutz zu ergänzen. Als Untergrabeschutz geeignet sind

  • der Einbau von Drahtgeflecht oder von Drahtgeflechtmatten, die mit dem Zaun verbunden und mindestens 50 cm tief in den Boden oder bis zum anstehenden Grundgestein eingegraben sind oder
  • mindestens 50 cm breite/s von außen vor dem Zaun flach ausgelegte/s, mit dem Zaun verbundene/s und mit Erdankern befestigte/s Drahtgeflecht oder –matten oder
  • die Installation einer von außen mittels Langstiel-Isolatoren angebrachten stromführenden bodennahen Litze, die ca. 15 cm vor dem Zaun und nicht höher als 20 cm über dem Boden um den gesamten Zaun gezogen wird.

5. Herdenschutzmaßnahmen: Einsatz von Herdenschutzhunden a. Erforderliche Nachweise

• Die geförderten Hunde müssen ihre Tauglichkeit durch Zertifizierung anhand von Prüfungszeugnissen nachweisen (als Nachweis wird die Zertifizierung durch die AG Herdenschutzhunde e.V. oder anderer Institutionen mit vergleichbaren Standards anerkannt.). Die Belege hierfür sind dem Antrag beizufügen.

• Die Person, die mit den Herdenschutzhunden arbeitet, muss eine Schulung zum Umgang mit Herdenschutzhunden erfolgreich abgeschlossen haben (als Nachweis wird der Schulungsnachweis zur Haltung von Herdenschutzhunden der AG Herdenschutzhunde e.V. oder eine vergleichbare Prüfung anerkannt). Die Belege hierfür sind dem Antrag beizufügen.b. Allgemeines

• Es werden Herdenschutzhunde ausschließlich ab einer Herdengröße von mindestens 100 Tieren gefördert (als Nachweis ist ein aktueller Auszug des Bestandsregisters beizufügen). Da Herdenschutzhunde im Team arbeiten, ist die Förderung nur eines Hundes bei Erstanschaffung ausgeschlossen. Bei einer Herdengröße ab 200 Tieren kann für jeweils 100 Tiere ein zusätzlicher Hund gefördert werden.

• Es sind in einer Herde (bzw. Teilherde) mindestens 2 Herdenschutzhunde zusammen zu halten

• Die Herdenschutzhunde dürfen nur innerhalb einer Einzäunung zum Schutz der Nutztierhaltung eingesetzt werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn eine solche Einzäunung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist und eine Aufsicht der Herdenschutzhunde für deren gesamte Einsatzzeit gewährleistet wird.

• Die Weide ist durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen (Schild: Achtung Herdenschutzhund!)Hinweise Neben den Fördervoraussetzungen sind ebenfallsdie Regelungen des Landeshundegesetzes NRW sowie die jeweils geltenden standortspezifischen Regelungen einzuhalten. 6. Allgemeine Vorgaben

• Der Zuwendungsbescheid stellt nicht von vorhabenbezogenen Genehmigungs- und Dispensentscheidungen frei und insofern auch nicht von in diesem Zusammenhang zu treffenden naturschutz- und wasserrechtlichen Entscheidungen.

Vor Maßnahmenbeginn sind die erforderlichen vorhabenbezogenen Genehmigungs- und Dispensentscheidungen (wie z.B. Ausnahmen und Befreiungen zu Regelungen von Landschaftsplänen oder ordnungsbehördlichen Verordnungen (NSG-, LSG-VO, Überschwemmungsgebiets-VO) sowie ggf. erforderliche baurechtliche Zulassungen) einzuholen.

Änderung des Bundes-Naturschutzgesetzes: Viele Fragen sind offen, auch im Bundestag zur Änderung des Gesetzentwurfes des Naturschutzgesezten:

Film Archiv Dezember 2019: Öffentliche Anhörung zu den Vorlagen  Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.

Frage u. a.: Ist der Abschuss eines Falken gerechtfertigt, wenn dieser Tauben eines Hobbyzüchters angreift?