Click and collect -Corona-Notbremse gilt weiterhin im Kreis Wesel

Das MAGS NRW hat die Corona-Notbremse für den Kreis Wesel bisher nicht aufgehoben.

Grund hierfür ist, dass die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nach Auffassung des Ministeriums nicht den Voraussetzungen entspricht, um Lockerungen zuzulassen. Die Allgemeinverfügung gilt bis Sonntag, 18. April 2021 bzw. bis zur vorzeitigen Aufhebung der Notbremse durch das Land NRW.

(pd). Der Kreis Wesel hat daher im Einvernehmen mit dem MAGS NRW nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab Montag, 12. April 2021, in Kraft tritt. Hiermit wird die bisherige Regelung bezüglich der Vorlage von negativen Schnelltests beibehalten.

Durch die Testoption wird weiterhin sichergestellt, dass z.B. der Einzelhandel unter Auflagen für Bürgerinnen und Bürger öffnen kann und nicht gänzlich schließen bzw. auf Click and collect umstellen muss.

Demnach gilt im Kreis Wesel weiterhin ergänzend zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW folgende Regelung:

Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO