Allgemeinverfügung für das gesamte Gemeindegebiet Schermbeck

Landesregierung NRW beschließt weitere Maßnahmen zum Umgang mit dem Coronavirus

In einer Kabinettsitzung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Sonntag, 15. März 2020, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie beschlossen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Erlass neue Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen festgelegt.

Der Bürgermeister Mike Rexforth setzt diese nach Beratung im SAE (Stab für außergewöhnliche Ereignisse) in einer neuen Allgemeinverfügung für das gesamte Gemeindegebiet Schermbeck um.

1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten ab sofort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:

· Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

· Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

· stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
· Berufsschulen
· Hochschulen

2. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gelten folgende Maßnahmen:

· Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

· Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

·  Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

·  Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

· Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
· Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
· Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
· Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
· Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
· Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020

4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken:
a) Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
b) Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen


Es gelten die folgenden Auflagen: In den vorgenannten Einrichtungen sind alle Besucher mit Kontaktdaten zu registrieren, die Besucherzahl ist auf 50% der vorhandenen Sitzmöglichkeiten zu begrenzen, der Mindestabstand zwischen Tischen muss mindestens zwei Meter betragen und es sind verpflichtende Hinweise zu Hygienemaßnahmen auf den Tischen auszulegen.

5.
Sämtliche Veranstaltungen (öffentliche und private) unabhängig von der Gesamtbesucherzahl, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind mit sofortiger Wirkung untersagt.


Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

6. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.
Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Änderung oder Aufhebung der zuständigen Behörde.