Zu den Rückstau-Problemen am Scherenbach

Seit vielen Jahren gibt es Rückstauprobleme in der Scherenbach-Siedlung. Die Gemeindeverwaltung verweist auf die Verpflichtung der Bürger, Maßnahmen gegen Rückstau-Probleme ergreifen zu müssen. Die Bürger bestreiten diese Verpflichtung und verweisen darauf, dass in ihren älteren Baugenehmigungen niemals eine solche Verpflichtung enthalten gewesen sei.

Wir baten die Gemeindeverwaltung: „Können Sie uns bitte den Wortlauf des Textes mitteilen, der sich in einem in den 1970er-Jahren gestellten Bauntrag eines Scherenbach-Siedlers bezüglich von Maßnahmen zur Verhinderung von Rückstau-Problemen befindet.“

*************************************************

Andreas Eißing vom gemeindlichen Tiefbauamt teilte umgehend mit:

Ich teile Ihnen den Wortlaut des Textes aus einer Baugenehmigung der 70er Jahre für die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung von Rückstauproblemen mit.

In den Baugenehmigungen wurde unter –Hinweise- folgende Textpassage aufgenommen:
Hinweise:
„Bei der Bauausführung sind zu beachten:
u.a. die technischen Baubestimmungen des Deutschen Normenausschusses (insbesondere die Normenvorschriften DIN 1986, 1045, 1053, 4106, 4108, 4109) – veröffentlicht in den Ministerialblättern NW –„.

Wenn man dann diesen Hinweisen folgt, steht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Jahrgang 1963 unter Punkt
14. Entwässerung tiefliegender Räume (Schutz gegen Rückstau)
14.1.3 „Schmutzwasserabläufe mit Ausnahme der Abläufe von Abortanlagen sind durch dicht abschließende Absperrvorrichtungen zu sichern, die nur bei Bedarf geöffnet werden dürfen, sonst aber dauernd geschlossen sein müssen. Die Absperrvorrichtungen müssen DIN 1997 „Absperrvorrichtungen in Grundstücksentwässerungsanlagen,  Baugrundsätze“ entsprechen“.
14.1.4 „Die Absperrvorrichtungen sind so einzubauen, dass sie jederzeit bequem bedient werden können. Möglichst nahe bei jeder Absperrvorrichtung ist deutlich sichtbar ein dauerhaftes Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
Verschluss gegen Kellerüberschwemmung!
Nur zum Wasserablass öffnen,
dann aber sofort wieder zu schließen!
14.1.5 „Wo sich der ständige für Schluss der Rückstauvorrichtungen wegen der häufigen Benutzung der Einrichtungsgegenstände nicht durchführen lässt oder die angrenzenden Räume absolut gegen Rückstau geschützt werden müssen (z.B. Wohnung, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter) muss das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage bis über die Rückstauebene gehoben und dann dem Abwasserkanal zugeleitet werden.“

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Andreas Eißing

Vorheriger ArtikelRichtiges Fallen will gelernt sein
Nächster ArtikelBündnis90/Die Grünen rufen zum Widerstand auf
Heimatreporter
Unter der Artikel-Kennzeichnung "Heimatreporter" postet der Schermbeck-Dammer Helmut Scheffler seit dem Start dieser Online-Seite im Jahre 2013 Artikel über vergangene und gegenwärtige Entwicklungen der Großgemeinde Schermbeck. Seit 1977 schreibt der inzwischen pensionierte Mathematik- und Erdkundelehrer für Lokalzeitungen. 1990 wurde er freier Mitarbeiter des Lokalfunks "Radio Kreis Wesel", darüber hinaus hat er seit 1976 zahlreiche Bücher und Aufsätze zur Geschichte Schermbecks in niederrheinischen und westfälischen Schriftenreihen veröffentlicht. 32 Jahre lang war er Redakteur des "Schermbecker Schaufenster". Im Jahre 2007 erhielt er für seine niederrheinischen Forschungen den "Rheinland-Taler" des Landschaftsverbandes Rheinland.